Hier haben wir Ihnen eine Liste an Antworten häufig gestellter Fragen zusammengestellt.
Fragen und Antworten
Diese Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen, die bislang von anderen Kunden oft gestellt wurden, kann Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen. Sie finden die Antwort auf Ihre Frage nicht oder nicht ausreichend beantwortet? Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!
Hausverwaltungfrequently ask questions
Ihre Wohnbeiträge gliedern sich in Betriebskosten, Rücklagendotierungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Aufgrund von Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag kann auch die Bildung von einzelnen Abrechnungskreisen, wie z.B. Lift, Garage, usw. vorgesehen sein.
Eine Jahresvorausschau wird den Miteigentümern zum Ende des laufenden Jahres übermittelt. Sie beinhaltet die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und die hierfür notwendige Rücklagenansparung. Ebenfalls werden die laufenden Bewirtschaftungskosten für das kommende Jahr kalkuliert und bekanntgegeben.
Das Halten von Haustieren ist im Mietvertrag geregelt, bitte lesen Sie hier die speziellen Vereinbarungen nach. Wenn Sie dazu nichts in Ihrem Mietvertrag finden, muss der Vermieter die Haustierhaltung schriftlich genehmigen.
Jede Immobilie benötigt immer wieder einmal verschiedene Instandhaltungsmaßnahmen, daher ist es gesetzlich festgeschrieben, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Hiervon werden sämtliche anfallenden Instandhaltungs-und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen.
Wir übermitteln Ihnen sehr gerne ein persönliches, unverbindliches Angebot das auf Ihre Wünsche und Anforderungen angepasst ist. Gerne treffen wir uns mit Ihnen und besichtigen die Liegenschaft, um ein entsprechendes Angebot für Sie erstellen zu können. Kontaktieren Sie uns sehr gerne!
Der Preis richtet sich nach Ihren Ansprüchen: abhängig von der Liegenschaftsgröße und den gewünschten Leistungen orientiert sich unser Verwaltungshonorar. Für ein individuelles Angebot kontaktieren Sie uns bitte!
Mit Kauf eines Wohnungseigentumsobjektes kaufen Sie neben dem ausschließlichen Nutzungsrecht z.B. an Ihrer Wohnung, Ordination, Kfz-Stellplatz, etc. auch anteilig Allgemeinteile der Liegenschaft.
Der Ort richtet sich nach den räumlichen Möglichkeiten und wird rechtzeitig im Vorhinein bekannt gegeben.
Gemäß § 29 WEG: Großteils Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Anbringung von Mobilfunkantennen, Aufstellen einer Wäschespinne im Garten, Aufzugserrichtung, Fenster die vom allgemeinen Erscheinungsbild des Hauses abweichen, etc.
Gemäß § 28 WEG: ordentliche Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, wie z.B. Dachreparatur bei Niederschlagswassereintritt, Reparatur der Fassade bei herabfallenden Fassadenteilen, Behebung von Rohrgebrechen, etc.
Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften sowie deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen, sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Der Immobilienverwalter ist auch befugt, Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten bei den von ihm verwalteten Objekten (Immobilien) durchzuführen.
Die Bestellung des Immobilienverwalters erfolgt durch den Verwaltungsvertrag. Zusätzlich zum Verwaltungsvertrag regelt das WEG (WohnungsEigentumsGesetz) bei Wohnungseigentumsanlagen die Rechtsstellung des Verwalters. (laut Immobilien Lexikon Österreich)
Der Abschluss einer Hausratsversicherung ist bei Mietwohnungen meistens vertraglich vorgeschrieben, zudem ist diese Hausratsversicherung den Mietern wie auch Wohnungseigentümern auch dringend anzuraten, sollte es z.B. aufgrund eines Wasserschadens zu einer Beschädigung des persönlichen Inventars kommen. Die Haushaltsversicherung deckt etwaige Schäden am persönlichen Inventar ab, die vertaglich versichert wurden.
Um einen Schlüssel nachbestellen zu können ist eine schriftliche Anfrage mit der Schlüsselnummer und Top Nr. an die Hausverwaltung erforderlich und wird ausschließlich mittels Schlüsselbestellformular bearbeitet. Die Kosten für einen Ersatzschlüssel trägt der Wohnungseigentümer oder Mieter.
Da es sich hierbei um die Veränderung der Außenhaut des Gebäudes handelt, ist die Zustimmung jedes Miteigentümers notwendig. Bei einem Mietshaus muss der Vermieter der Anbringung zustimmen.
Aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen ist dies verboten! Das unerlaubte Abstellen von Gegenständen wie Schuhe, Kartonagen, Möbel, Pflanzen, Fahrräder, Kinderwägen, Kinderautositze etc. ist eine Verwaltungsübertretung und kann von der Behörde geahndet werden.
Als ersten Schritt sollten Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn persönlich und ruhig über die Angelegenheit sprechen. Wir sind natürlich um eine gute Wohnatmosphäre in jedem Haus bemüht und weisen im Bedarfsfall die Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hin.
Betriebskosten müssen immer im Ausmaß der Betriebskostenvorauszahlung bezahlt werden und dürfen keinesfalls zurückbehalten werden. Auch nicht, wenn Mängel oder Schäden auftreten bzw. man mit der Leistung des Winterdienstes nicht zufrieden ist. In diesen Fällen bitten wir immer um Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung.
Einige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Eigentümer in Auftrag zu geben. Dazu zählen zum Beispiel das Auswechseln von schadhaften Dichtungen bei Wasserarmaturen, die Wartung von Silikonfugen bei Dusch und Badewannen, die Wartung von Sonnenschutzanlagen (Jalousien, Markisen), die regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Balkonablaufrinnen und -abflüsse, das Schneefreihalten im Winter von eigenen Flächen (keine Allgemeinfläche), usw.
Es gibt viele Gründe für Schimmel, wie zum Beuspiel falsches lüften und heizen, Wasserschäden oder Baumängel. Um Schimmelbildung zu vermeiden, sollte man vor Allem auf regelmäßiges Stoßlüften (für ca. 5 bis 10 Minuten), vor allem nach dem Duschen oder Kochen, achten und Schränke, Möbel, etc. nicht zu Nahe oder wenn möglich nicht vor den Heizkörper stellen, damit die Luft ausreichend zirkulieren kann.
Bei Verkauf einer Wohnung oder eines Stellplatzes sind der Verwaltung folgende Daten des neuen Eigentümers mitzuteilen: Datum der Übergabe, Name und Anschrift des neuen Eigentümers, Kotaktdaten wie Mailadresse und Telefonnummer. Außerdem benötigen wir die abgelesenen Zählerstände des Wasser- und Wärmemengenzählers (Heizungszähler). Im besten Fall übermitteln Sie uns außerdem den beglaubigten Kaufvertrag sowie ein Protokoll der Übergabe der Wohnung.
Gerne können Sie unser Formular zur Schadensmeldung in der Rubrik "Hausverwaltung" verwenden. Wir bearbeiten Ihre Schadensmeldung so schnell wie möglich.